Definitionen

 

Die verbandsübergreifende Arbeitsgruppe verwendet in der Charta den Begriff Meldestelle. Sie versteht diesen Begriff als synonym zu weiteren möglichen Bezeichnungen wie Anlauf- oder Ombudsstelle. 

Die Meldestelle ist für die verbandsübergreifende Arbeitsgruppe ein wichtiger Bestandteil eines ineinander greifenden, sich ergänzenden Systems, in welchem auch die Aufsichtsgremien eine zentrale Rolle spielen. Die verschiedenen Ebenen dieses Systems werden im Folgenden veranschaulicht und weiter unten näher erläutert.

 

 

Interne Meldestelle

Internes Aufsichtsgremium

Verbandsinterne Meldestelle

Externe Meldestelle

Externe Aufsicht

 

Interne Meldestelle

An die interne Melde- oder Anlaufstelle kann sich wenden, wer Hinweise auf eine mögliche Grenzverletzung oder auf sexuelle Ausbeutung hat. Eine entsprechende Mitteilung ist keine Denunziation, sondern dient der Klärung. Die zuständige Person der Meldestelle hört zu, nimmt die Mitteilung ernst und kann beraten, wie weiter vorzugehen ist. Sie verfügt über eine Ausbildung, die sie dazu befähigt, auf Hinweise und Verdachtsmomente professionell und adäquat zu reagieren.

Jede Institution verfügt mindestens über eine niederschwellige, interne Meldestelle, die rasch und unkompliziert für alle (Mitarbeitende, Bewohnerinnen/Bewohner, Schülerinnen/Schüler, Klientinnen/Klienten, Angehörige etc.) erreichbar ist. Um organisationsinterne Hindernisse oder hierarchische Stolpersteine zu umgehen, kann es auch sinnvoll und nutzbringend sein, mehrere interne Meldestellen zu definieren. Damit jemand bei einer internen Melde- oder Anlaufstelle vorsprechen kann, sind keine formellen Hürden zu nehmen. Die zuständige Person kennt verschiedene Möglichkeiten der Kommunikation mit Menschen, die sich schlecht verbal ausdrücken können oder auf Kommunikationshilfen angewiesen sind.

Wie die Stelle konkret organisiert ist, hängt mitunter von der Grösse und Struktur einer Institution oder Organisation ab. Wichtig ist, dass sie von einer Person betreut wird, die Vertrauen geniesst. Sie kann auch ausserhalb der Hierarchie stehen.

Die interne Meldestelle ist allen bekannt, auch den Angehörigen und gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Sie ist z.B. Bestandteil des Unterbringungsvertrags bzw. des Arbeitsvertrags und wird öffentlich zugänglich, beispielsweise an der Informationstafel, ausgeschrieben.

Folgende Grundsätze sind zentral:

Internes Aufsichtsgremium

In jeder Institution oder Organisation ist letztlich das oberste Aufsichtsgremium zuständig für die Prävention von sexueller Ausbeutung, Missbrauch und anderen Grenzverletzungen sowie für Massnahmen, wenn es zu solchen Übergriffen gekommen ist. Möchte sich jemand nicht an die Meldestelle wenden, muss auch der Weg direkt zur zuständigen Person des Aufsichtsgremiums (Stiftungsrat, Vorstand) möglich sein.

Das Aufsichtsgremium definiert die Kriterien für interne Kontrollen und veranlasst diese auch. Die Zuständigkeit von Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan ist klar geregelt.

Verbandsinterne Meldestelle

Die verbandsinterne Meldestelle ist ein weiterer Kanal, um sicherzustellen, dass Verdachtsfällen oder vermuteten Vorkommnissen nachgegangen wird. Es gibt viele Gründe, weshalb sich eine Person nicht an die interne Stelle wenden möchte und auch keine externe Stelle kontaktieren will. Die verbandsinterne Meldestelle hat die gleiche Funktion wie die interne Meldestelle.

Externe Meldestelle

Als externe Meldestellen werden die Opferhilfestellen, die Ombudsstellen oder Schlichtungsstellen, welche im Rahmen des IFEG (Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen) geschaffen wurden, bezeichnet. Diese Stellen bieten unabhängige Beratungen bei (sexuellen) Übergriffen an. Ihr Aufgabenfeld und ihre Kompetenzen können ganz unterschiedlich definiert sein. Bei den Opferhilfestellen und unabhängigen Beratungsstellen ist nicht immer sicher gestellt, dass die Beratungspersonen in Fragen der Behinderung bewandert sind. Die Ombuds- resp. Schlichtungsstellen wiederum kennen sich nicht immer in Fragen zu sexueller Ausbeutung und Missbrauch aus. Hier gibt es noch Bedarf an Wissensabgleich.

Externe Aufsicht

Die externe Aufsicht stellt i.d.R. der Kanton dar, welcher die Bewilligung zur Führung der Institution erteilt. Diese Kontrolle sollte regelmässig und von offiziellen Vertreterinnen/Vertretern mit fachlichem Hintergrund erfolgen. Weil eine umfassende Kontrolle viel Zeit beansprucht, sollte die Aufsicht langfristig geplant und mit überraschenden Stichproben erfolgen. Nach erfolgter Kontrolle soll ein schriftlicher Bericht erstellt und muss mit der Heimleitung ein offenes Gespräch geführt werden, welches insbesondere alle Mängelrügen beinhaltet.